
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebote, Bestellungen
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und mündliche Vereinbarungen
binden den Verkäufer nur, wenn er sie schriftlich bestätigt, oder
ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entspricht. Allen Verkäufen
liegen ausschließlich diese Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten durch
Auftragserteilung, spätestens durch Annahme der Lieferung oder Zahlung
einer darauf bezüglichen Rechnung als vom Besteller anerkannt. Abweichungen
hiervon, insbesondere Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind nur wirksam,
wenn der Verkäufer schriftlich zugestimmt hat.
2. Berechnung
Es gelten die am Liefertag maßgebenden Preise. Diese verstehen sich
frei Werk einschließlich Verpackungskosten zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Preiserhöhungen zwischen dem Tag der Bestellung und der
Lieferung berechtigen den Besteller, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung
der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht
besteht nicht, wenn die Preiserhöhung auf einer Erhöhung der Frachttarife
oder der Umsatzsteuer beruht. Die für die Berechnung maßgebende
Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerkes des Verkäufers
oder durch bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation, falls vom Besteller
erwünscht.
3. Lieferumfang und Abnahme
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller ist in
diesem Falle verpflichtet, die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen.
Ein Liefertermin gilt nur annähernd. Als Tag der Lieferung gilt der Tag,
an dem die Ware das Werk oder Lager verlässt und, wenn dieser Tag nicht
feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Besteller zur Verfügung gestellt
wird. Wird abweichend hiervon ein fest vereinbarter Liefertermin um mehr als
14 Tage überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer
eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach ergebnislosen Ablauf
der Nachlieferungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb
von 7 Tagen nach Ablauf der Nachlieferungsfrist erklärt werden. Nimmt
der Besteller die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, nach
Setzung einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Der Verkäufer
ist berechtigt, bei Zielüberschreitung und im Falle der Stundung, Zinsen
in der ihm von Banken für Kredite belasteten Höhe, mindestens jedoch
in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen,
bis zur Zahlung weitere Lieferung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen.
Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber
ohne Gewähr für Protest und rechtzeitige Vorlegung angenommen, Discont-,
Wechselspesen und -steuern gehen zu Lasten des Bestellers, Zahlungen gelten
erst als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers gutgeschrieben
ist. Entstehen nach Annahme der Bestellung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist der Verkäufer berechtigt,
nach seiner Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung
zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz
seiner Aufwendungen zu verlangen.
Bei Ausfuhrgeschäften gilt zusätzlich:
Handelsübliche Klauseln sind entsprechend den Incoterms 2000 auszulegen.
Alle mit dem Vertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt
der Besteller. Ist vereinbart, dass der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben
des Bestimmungslandes trägt, so gehen Erhöhungen derartiger Abgaben
zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware zu Lasten des Bestellers.
Ist die Zahlung in nichtdeutscher Währung vereinbart, so gehen Änderungen
der Kursverhältnisse dieser Währung zum Euro zugunsten oder zu Lasten
des Bestellers.
5. Versand
Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware oder mit deren Bereitstellung auf
den Besteller über. Versandart und Versandweg werden vom Verkäufer
bestimmt. Mehrkosten durch besondere Versandwünsche des Bestellers gehen
zu dessen Lasten. Dasselbe gilt für nach Vertragsabschluss eintretende
Erhöhungen der Frachtsätze, sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart
ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur endgültigen
Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage des Kaufvertrages entstandener
und noch entstehender Forderungen, bei Bezahlung durch Wechsel oder im Scheck-/Wechsel-Verfahren
so lange, wie wir selbst noch in der wechselmäßigen Haftung stehen.
Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt
als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen
bereits bezahlt sind. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung nur
unter Eigentumsvorbehalt und nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt,
nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen
außergewöhnlichen Verfügungen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung
werden bereits jetzt einverständlich an uns abgetreten. Der Abnehmer
darf sie einziehen, muss uns jedoch die Einziehung dann überlassen, wenn
er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall
gerät. Der Abnehmer hat bei der Einziehung umfassend zu unterstützen.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert,
so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Etwaige Vorarbeitungen nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass wir
hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich
ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis
des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern)
der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung, Vermischung oder
Vermengung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen
Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns
bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und
verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Sache weiterveräußert,
so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung auch für die Forderungen
des Abnehmers aus der Weiterveräußerung, jedoch nur in der Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware. Der Abnehmer muss die Vorbehaltsware gegen
alle üblichen Risiken angemessen versichern und pfleglich behandeln.
Ansprüche aus dem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits
jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns
abgetreten. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug oder erfüllt
er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können
wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie anschließend
verwerten. Dieses gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Abnehmer
haftet auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Übersteigt
der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20% so
kann der Abnehmer insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.
7. Mängelrügen
Der Besteller hat die gelieferte Ware auf Fehlerfreiheit, Eignung für
den vorgesehenen Zweck und Fehlermengen zu prüfen. Unterlässt er
die Prüfung, entfällt jede Haftung des Verkäufers. Der Verkäufer
leistet für erkennbare und verborgene Mängel in der Weise Gewähr,
dass er nach seiner Weise einen Preisnachlass gewährt, mangelfreie Ware
nachliefert oder die Waren gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknimmt.
Bei Nichtausübung der Wahl durch den Verkäufer, steht das Wahlrecht
dem Besteller zu. Schadensersatzansprüche sind auf den Wert der gelieferten
Ware beschränkt. Schriftliche Mängelrügen müssen bei offenen
Mängeln sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Ware durch den Besteller, oder bei verborgenen Mängeln, unverzüglich
nach Entdeckung des Mangels, spätestens 6 Monate nach Auslieferung erhoben
werden.
Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt,
trifft den Besteller. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche
nicht mehr geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist zur Gewährleistung
nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht oder
nicht vollständig erfüllt hat. Die Gewährleistungspflicht erlischt,
wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt
oder veräußert wurde. Für Ware zweiter Wahl wird keine Gewähr
geleistet. Bei Fehlermengen hat der Verkäufer das Recht zur Nachlieferung
oder Gutschrift. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichen Einverständnis
des Verkäufers zurückgesandt werden. Weder durch die Übergabe
eines Musters noch durch die Unterzeichnung einer Spezifikation gelten deren
Eigenschaften als gesichert. Die Prüfergebnisse eines Erstmusterprüfberichtes
gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
8. Höhere Gewalt
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen,
Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrung oder
andere Umstände, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwenden sind,
befreien für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung Verkäufer von
seiner Pflicht zur Lieferung und Besteller von seiner Pflicht zur Abnahme.
Wenn durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Abnahme der
Ware unmöglich oder um mehr als 1 Monat verzögert werden, sind Verkäufer
und Besteller von ihrer Pflicht zur Lieferung oder Abnahme befreit. Bei teilweisem
oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist
dieser nicht verpflichtet, sich bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In
diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbare Warenmenge
unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
9. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich
im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die anwendungstechnische Beratung
des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis,
auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Besteller nicht
von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten
Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage
kommen, so ist diese auf den Wert vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt.
Dahingehende Ansprüche sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
Lieferzeitpunkt geltend zu machen.
10. Warenzeichen
Es ist unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers
für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen
des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder
deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial
ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandangabe
zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist
nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus
hergestellten Produkte anzusehen.
11. Verschiedenes
Erfüllungsort für die Lieferung ist das jeweilige Lieferwerk. Erfüllungsort
für die Zahlung ist Burgbernheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- u. Scheckprozess
ist Neustadt / Aisch oder nach Wahl des Verkäufers der allgemeine Gerichtsstand
des Bestellers. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ungültig
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Es gilt deutsches Recht.
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